Büro daheim: Was Sie beachten müssen
Wer als Handwerker tätig ist, hat viele administrative Arbeiten zu erledigen. Viele Handwerke haben das Büro zu Hause, auch da sind einige Punkte zu berücksichtigen. Sie müssen ein Rechnungswesen bzw. eine Buchhaltung führen und müssen Rechnungen für die von ihnen erbrachten Leistungen ausstellen, die bestimmte Angaben enthalten. Denn nicht vollständige Rechnungen und Rechnungen, die den Formvorschriften nicht entsprechen, bergen das Risiko in sich, dass die Finanzbehörden sie nicht anerkennen.
Die Pflichtangaben einer korrekten Rechnung
§ 14 des Umsatzsteuergesetzes enthält jene Angaben, die eine richtig ausgestellte Rechnung unbedingt enthalten muss:
- leistender Unternehmer mit Name und Anschrift
- Leistungsempfänger mit Name und Anschrift
- Datum der Lieferung oder Leistung
- Menge des gelieferten Produktes oder Art und Dauer der Dienstleistung
- die Netto-Beträge, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen
- die jeweils darauf entfallenden Steuer-Beträge
- das Rechnungsdatum
- eine einmalig vergebene Rechnungsnummer
- die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Ausstellers.
Unterstützung für den Unternehmer
Viele Handwerker und Unternehmer wollen sich vor allem auf ihr Kerngeschäft konzentrieren und möglichst wenig Aufwand mit den bürokratischen Agenden haben. Da ist eine Software für die Buchhaltung zu empfehlen, die die administrativen Belastungen erheblich minimieren kann. Außerdem hat man mit einer Buchhaltungs-Software jederzeit einen Überblick über den Finanzzustand des Unternehmens. Voraussetzung ist allerdings, dass mit dieser Software immer gebucht wird und die Daten aktuell gehalten werden. Manche Buchhaltungsprogramme, die speziell für Handwerker programmiert wurden, bieten Unterstützung von der Kontaktverwaltung über das Rechnungs- und Mahnwesen bis zur Angebots- und Auftragsverwaltung an und helfen damit Handwerkern, die ihr Büro zu Hause haben, den Verwaltungsaufwand drastisch zu minimieren.
Büro zu Hause – Steuerliche Aspekte
Wenn Unternehmer ihre Büroarbeiten von daheim durchführen, können sie Aufwendungen, die sie für das Arbeitszimmer tätigen, steuerlich absetzen. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, um die beruflichen Tätigkeiten auszuüben. Wenn der Unternehmer alle betrieblichen Tätigkeiten hauptsächlich vom Arbeitszimmer zu Hause verrichtet, sogar ohne Betragsgrenzen. Handwerker, die in einer Werkstatt arbeiten oder unterwegs sind, werden das Arbeitszimmer nicht als Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit angeben können und fallen unter die Grenze. Sogar wenn das häusliche Arbeitszimmer manchmal privat genutzt wird, können Aufwendungen teilweise als Betriebsausgaben bzw. Werbekosten abgesetzt werden.






